Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Die EWA SB Technik GmbH (im Folgenden: „EWA“) verkauft ausschließlich an gewerbliche Kunden. Der Verkauf an Verbraucher gem. § 13 BGB ist ausgeschlossen.
Unternehmern steht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher nicht zu. Ein Widerruf der Verträge ist ausgeschlossen.
I. Geltung
- Für alle mit EWA abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
- Der Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn EWA der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss
- Angebote sowie Kostenvoranschläge von EWA sind freibleibend.
- Die Produktbeschreibungen im Online-Shop des Verkäufers dienen lediglich zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden und stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar. Soweit zusätzlich die Möglichkeit einer Online-Bestellung eingerichtet ist, gibt der Kunde bereits am Ende des Bestellvorgangs durch Klick auf den Button „Zahlungspflichtig Bestellen“ ein verbindliches Vertragsangebot ab.
- Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch EWA zustande. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien.
- Von EWA gemachte Angaben über technische Daten, Messwerte, Leistung und Verbrauch sind unverbindlich, vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Bestätigung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preisangaben von EWA gelten grundsätzlich ab Werk, es sei denn, EWA macht abweichende Angaben in der Auftragsbestätigung.
- Rechnungen von EWA für den Erwerb einer Anlage sind innerhalb von 7 Bankarbeitstagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden.
- Rechnungen von EWA für Reparaturen, Ersatzteile, Montage- und Kundendienstarbeiten sind sofort nach ihrem Eingang beim Vertragspartner und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
- Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist EWA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% über dem Basiszinssatz zu fordern.
- Schecks werden erst nach Einlösung durch EWA gutgeschrieben.
- Warenlieferungen im Rechnungswert bis zu € 200,00 können von EWA per Nachnahme versandt werden.
- Der Vertragspartner ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung gegenüber EWA berechtigt, wenn es sich hierbei um von EWA bestrittene Gegenansprüche der anderen Vertragspartei handelt.
IV. Lieferzeit
- Alle von EWA gemachten Angaben über Liefertermine sind unverbindlich. EWA gerät durch die Überschreitung unverbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen nicht in Verzug, es sei denn, der Vertragspartner hat EWA durch eine Mahnung in Verzug gesetzt.
- Die Parteien können die Verbindlichkeit des Liefertermins oder der Lieferfrist durch eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung festlegen.
- Die Lieferfrist beginnt für EWA nicht vor Erfüllung der vereinbarten Vertragspflichten durch den Vertragspartner.
- Zur Einhaltung der Lieferfrist durch EWA genügt es, dass der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen hat oder EWA dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
- Der Vertragspartner kann sich auf die Nichteinhaltung der Lieferfrist durch EWA nicht berufen, wenn die Verspätung der Lieferung auf höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von EWA liegen, beruht. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist für EWA um einen angemessenen Zeitraum. EWA teilt das Vorliegen vorbezeichneter Umstände dem Vertragspartner unverzüglich mit.Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von EWA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
- Der Vertragspartner kann verlangen, dass der Versand durch EWA später als zum vereinbarten Liefertermin erfolgt. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Kosten zu tragen, die EWA durch die Lagerung entstehen. EWA berechnet die Kosten grundsätzlich mit 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Die Ersatzpflicht des Vertragspartners beginnt mit Ablauf der ersten Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft durch EWA. EWA behält sich in diesem Falle vor, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Annahme für den Vertragspartner über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. In dem Fall erfolgt eine Belieferung des Vertragspartners mit einer angemessenen verlängerten neuen Lieferfrist, über die EWA den Vertragspartner unverzüglich informiert
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
- Erfüllungsort ist der Hauptsitz von EWA, Deutronicstr. 6, 84166 Adlkofen.
- Der Übergang der Sachgefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstands von EWA auf den Vertragspartner über. Wird der Liefergegenstand durch EWA versendet, geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer über. Der Gefahrenübergang gilt unabhängig von den sonstigen Umständen der Lieferung wie beispielsweise der Übernahme der Versandkosten.
- Teillieferungen durch EWA sind grundsätzlich zulässig. Der Gefahrenübergang nach Ziffer 2 erfolgt auch im Falle von Teillieferungen durch EWA.
- Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Vertragspartners. Dieser beginnt mit Anzeige der Versandbereitschaft durch EWA. Der Vertragspartner bleibt auch im Fall nachträglicher Unmöglichkeit zur Gegenleistung verpflichtet.
- Unwesentliche Mängel des Liefergegenstands berechtigen den Vertragspartner nicht zur Zurückweisung der Lieferung. Die Rechte aus Abschnitt VI. bleiben unberührt.
VI. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist für die Vertragsprodukte von EWA beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Lieferung auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen und einen Mangel durch eine Mängelanzeige in Textform an EWA anzuzeigen. Dies gilt bei einem nachträglich auftretenden Mangel entsprechend.
- Bei Werkleistungen durch EWA ist der Vertragspartner verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen und einen Mangel durch eine Mängelanzeige in Textform an EWA anzuzeigen. Dies gilt bei einem nachträglich auftretenden Mangel entsprechend.
- Dem Vertragspartner stehen Mängelgewährleistungsansprüche gegen EWA zu, wenn die von EWA gelieferte Sache beziehungsweise die von EWA erbrachte Werkleistung mangelhaft ist. Die Mängelgewährleistungsansprüche sind jedoch zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Diese erfolgt kostenlos. Hierbei steht es EWA frei, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Nachbesserung kann entweder im Werk von EWA oder beim Besteller selbst durchgeführt werden. Mehrfache Nachbesserungen sind möglich.
- Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung durch EWA endgültig fehlgeschlagen ist.
- Der Vertragspartner kann Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung von EWA nur verlangen, wenn EWA vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder wenn EWA eine verkehrswesentliche Pflicht, sog. Kardinalspflicht, aus dem Vertrag verletzt hat. Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden am Liefergegenstand beziehungsweise am erstellten Werk begrenzt.
- Die Gewährleistung umfasst alle Teile der gelieferten Maschinen und Geräte.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
- Unsachgemäße Benutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller, z. B durch saugen ohne Filtereinsätze, fehlerhaften Stromanschluss oder Überspannung im Stromnetz,
- selbst vorgenommene Reparaturen durch den Besteller und unbefugte Dritte,
- Betrieb der Anlage mit höherem Druck oder Drehzahlen als vorgeschrieben,
- Betrieb der Anlage mit anderen als vom EWA für diese Zwecke als geeignet getestete Duftmittel in der vorgeschriebenen Dosierung,
- Demontage oder sonstige unbefugte Veränderung unserer Anlagen - wozu auch Vandalismus, Beschädigung der Münzkassen oder Anfahrschäden zählen -,
- fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Wartung,
- höhere Gewalt, Witterungseinflüsse (Blitzeinschlag, Hochwasser, Hagel, Sturm)
- Einzelne Komponenten ( z.B.: Anschlussstücke vom Saugschlauch zur Saugdüse bzw. zum Gerät, Filtereinsätze, etc.) der Vertragsgegenstände des EWA können aufgrund ihrer Bauart und der verwendeten Materialien in Abhängigkeit zur Intensität der Nutzung des Vertragsgegenstandes einem Abnutzungsgrad unterliegen, der einen Austausch der Komponente vor Ablauf der Gewährleistungsfrist im Rahmen von Wartungsarbeiten erforderlich macht, ohne dass insoweit ein Mangel vorliegt, der Gewährleistungsansprüche auslöst.
VII. Haftungsausschluss
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
- EWA haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand bzw. am erstellten Werk selbst entstanden sind, sog. Folgeschäden; insbesondere entfällt eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners, sowie bei Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag. Ebenso gilt er nicht, soweit EWA einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Er gilt ferner nicht, wenn der Vertragspartner berechtigt ist, wegen einer gewährten Garantie Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
- Außerdem gilt der Haftungsausschluss nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- EWA behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den Vertragspartner vor. Die Übereignungserklärung durch EWA erfolgt hierauf aufschiebend bedingt; der Vertragspartner nimmt die Erklärung unter aufschiebender Bedingung als vertragsgemäße Erfüllung an.
- Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Übergang des Eigentums weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Vertragspartner EWA unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EWA berechtigt, nach einmaliger Mahnung zur Zahlung den Liefergegenstand zurückzufordern. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe an EWA verpflichtet. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
IX. Allgemeine Bestimmungen
- Der Erfüllungsort für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien ist der Hauptsitz von EWA in Adlkofen.
- Soweit es sich bei dem Vertrag um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, ist der Gerichtsstand für alle sich daraus ergebenen Streitigkeiten am Landgericht Landshut.